AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. All­ge­mei­nes

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Filmproduktion Philipp Klönne – Miro | Film & Media Agency (nachfolgend: “Miro” genannt) und den Auf­trag­ge­bern gel­ten für al­le An­­ge­bo­te und Leis­tun­gen der Filmproduktion “Miro” aus­schließ­lich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auf­trag­ser­tei­lung gültigen Fassung. Die Auf­trag­ge­ber können diese AGB unter der Webadresse www.miro.media je­der­zeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner spei­chern.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Filmproduktion. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Produktion entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

Ab­wei­chen­de Bedingungen des Auftraggebers wer­den nicht anerkannt, es sei denn “Miro” stimmt ih­rer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

“Miro” kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird “Miro” dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auf­trag­ge­ber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber in­ner­halb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als ge­neh­migt, so­weit der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann i.S.d. HGB ist. “Miro” wird den Auf­trag­ge­ber auf das Widerspruchsrecht, die Be­deu­tung des Ver­hal­tens des Auf­trag­ge­bers und auf die hie­raus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hin­wei­sen, so­weit der Auf­trag­ge­ber nicht Kauf­mann i.S.. HGB ist.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gel­ten auch für die zukünftigen Ge­schäfts­beziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von „Miro“ sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch „Miro“ schriftlich bestätigt wird oder „Miro“ mit der Ausführung begonnen hat.

Vorleistungen, die „Miro“ im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.

3. Prä­sen­ta­ti­on

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch “Miro” so­wie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.

Jeg­liche, auch nur teil­wei­se Ver­wen­dung der von “Miro” im Hin­blick und mit dem Zie­l ei­nes Ver­trags­ab­schlus­ses dem po­ten­ti­el­len Auf­trag­ge­ber vor­ges­tell­ten oder über­reich­ten Ar­bei­ten und Leis­tun­gen (Prä­sen­ta­tio­nen), un­ab­hän­gig da­von, ob sie ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind, be­darf der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung von “Miro”. Die­ser Zustimmungs­vor­be­halt gilt auch für die Ver­wen­dung in ge­än­der­ter oder be­ar­bei­te­ter Form und für die Ver­wer­tung der den Arb­ei­ten und Leis­tun­gen von “Miro” zu­grun­de lie­gen­den Ideen, so­fern die­se in den bis­he­ri­gen Wer­be­mit­teln kei­nen Nie­der­schlag ge­fu­nden ha­ben.

In der An­na­hme ei­nes Prä­sen­ta­tions­ho­no­rars liegt kei­ne Zu­stim­mung zur Ver­wen­dung der Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von “Miro”.

Werden Ur­he­bernutzungs- und Ei­gen­tums­rech­te an den von “Miro” im Rah­men von Prä­sen­ta­tio­nen vor­ge­leg­ten Ar­bei­ten ver­ein­ba­rungs­ge­mäß voll be­zahlt, ge­hen die Ur­he­ber-, Nut­zungs- und Ei­gen­tums­recht ent­spre­chend den Aus­füh­run­gen un­ter Punkt 12 über.

4. Leis­tungs­um­fang und Ab­wick­lung der Aufträge

Der Leis­tungs­um­fang der Auf­trä­ge er­gibt sich so­wohl aus dem Ver­trag als auch aus der je­weils beim Ver­trags­schluss ak­tu­el­len Pro­dukt- oder Leis­tungs­be­schrei­bung.

Zu­sätz­li­che und/oder nach­träg­li­che Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form.

Die von “Miro” über­sand­ten Entwürfe/Muster sind ver­bind­lich, sobald sie vom Auf­trag­ge­ber freigegeben worden sind.

Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

So­weit von “Miro” Drit­te, bei­spiels­wei­se Dru­cke­reien im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses be­auf­tragt wor­den sind, Men­gen für den Auf­trag­ge­ber her­zu­stel­len und zu liefern, haf­tet “Miro” nicht für Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen in ei­nem Um­fang von bis zu 10 %.

Vor­la­gen, Da­tei­en und sons­ti­ge Ar­beits­mit­tel (ins­be­son­dere Ne­ga­ti­ve, Mo­del­le, Ori­gi­na­lil­lu­stra­tio­nen etc.), die “Miro” er­stellt oder er­stel­len lässt, um die nach dem Ver­trag ge­schul­de­te Leis­tung zu er­brin­gen, blei­ben Ei­gen­tum von “Miro”. “Miro” sind we­der zur He­raus­ga­be noch zur Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet.

5. Treueb­in­dung

Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet “Miro” zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

6. Konkurrenzausschluss

„Miro“ verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.

Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch „Miro“ korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit „Miro“ im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.

7. Auf­trags­er­tei­lung an Drit­te

“Miro” ist be­rech­tigt, die ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben selbst aus­zu­füh­ren oder Drit­te da­mit zu be­auf­tra­gen.

“Miro” ist be­rech­tigt, Auf­trä­ge zur Pro­duk­ti­on von Wer­be­mit­teln, an de­ren Er­stel­lung “Miro” ver­trags­ge­mäß mit­ge­wirkt hat, im Na­men des Auf­trag­ge­bers zu er­tei­len, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber be­hält sich die­ses Recht aus­drück­lich vor und gibt die­se In­for­ma­ti­on an “Miro” schrif­tlich in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen ab Ver­trags­schluss be­kannt.

Hat der Auf­trag­ge­ber in­ner­halb die­ser Frist von zwei Wo­chen kei­ne aus­drück­li­che Er­klä­rung ab­ge­ge­ben, gilt sein Schwei­gen als Er­tei­lung ei­ner Voll­macht, so­weit er Kauf­mann i.S.d. HGB ist. “Miro” wird den Auf­trag­ge­ber, der nicht Kauf­mann i.S.d. HGB ist, auf diese Be­deu­tung seines Ver­hal­tens und auf die hie­raus resultierenden Rechtsfolgen in der bei Vertragschluss besonders hinweisen.

Auf­träge er­teilt “Miro” in ei­ge­ne­m Na­men und auf ei­ge­ne Rech­nung.

Wer­den Men­gen­ra­bat­te oder Mals­taffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in An­spruch ge­nom­men, er­hält der Auf­trag­ge­ber bei Nicht­er­fül­lung der Ra­batt-/ oder Staf­fel­vo­raus­set­zun­gen ei­ne Nach­be­las­tung, die so­fort fäl­lig wird.

Für man­gel­haf­te Leis­tungen Dritter oder der Wer­be­trä­ger haf­te­t “Miro” nicht. “Miro” ver­pflich­tet sich al­ler­dings im Fal­le ei­ner man­gel­haf­ten Leis­tung zum Er­satz für den Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss ih­re Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che geg­en Dritte oder den Wer­be­trä­ger an den Auf­trag­ge­ber ab­zu­tre­ten.

8. Lie­fe­rung und Lie­fer­fris­ten

“Miro” hat ih­re Lie­fer­pflicht er­füllt, so­bald die Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von “Miro” zur Ver­sen­dung ge­bracht sind. Das Ri­si­ko der Über­mitt­lung, z.B. Be­schä­di­gung, Ver­lust, Ver­zö­gerung, gleich mit wel­chem Me­dium über­mit­telt wird, trägt der Auf­trag­ge­ber.

Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber et­wai­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten (z.B. Be­schaf­fung von Un­ter­la­gen, Frei­ga­ben, Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen, Er­stel­lung von Leis­tungs­ka­ta­lo­gen/Pflich­tenheften) or­dnungs­gemäß er­füllt hat und die Ter­mi­ne von “Miro” schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind.

Von “Miro” zur Ver­fü­gung ge­stell­te Vor­la­gen und Ent­wür­fe sind nach Far­be, Bild-, Strich- oder Ton­ges­tal­tung erst dann ver­bind­lich, wenn ih­re ent­spre­chende Rea­li­sie­rungsmöglichkeit schrift­lich von “Miro” be­stä­tigt wor­den ist.

Ge­rät “Miro” mit ih­ren Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist ihr zu­nächst ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist zu ge­wäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ab­lauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Er­satz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zu Hö­he des Auf­trags­wer­tes (Ei­gen­leis­tung aus­schließlich Vor­leis­tung und Ma­te­ri­al) ver­langt wer­den.

Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich bei Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die au­ßer­halb des Macht­be­reichs von “Miro” lie­gen, so­weit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Lie­ferung des Lie­fer­ge­gens­tan­des er­he­blichen Ein­fluss haben. Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ent­spre­chend der Dau­er der­ar­ti­ger Maß­nah­men und Hin­der­nis­se. “Miro” wird das Auf­tre­ten so­wie die Tat­sache, dass ein der­ar­ti­ges Hin­der­nis­ be­ho­ben ist, dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich mit­tei­len.

Wett­be­werbs­recht­li­che Über­prüfungen sind nur dann Auf­ga­ben von “Miro”, wenn diese aus­drück­lich ver­ein­bart sind .

Lie­fe­run­gen er­fol­gen auf Kos­ten von “Miro”. Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten sind hier­von je­doch nicht erfasst. Die­se Kos­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung ge­stellt.

Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der An­nah­me der Leistun­g in Ver­zug oder un­ter­lässt bzw. ver­zö­gert der Auf­trag­ge­ber ei­ne ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kung, so kann “Miro” den ent­stan­de­nen Leis­tungs­aus­fall dem Auftraggeber in Rech­nung stel­len.

9. Zah­lungs­be­din­gun­gen, Zah­lungs­ver­zug

Ver­ein­bar­te Prei­se sind Net­to-Prei­se, zu de­nen die je­weils gel­ten­de Mehr­wert­steu­er hin­zu­kommt. Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­ben, Zöl­le oder sons­ti­ge auch nach­träg­lich ent­ste­hen­de Ab­ga­ben wer­den an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net.

Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Wer­be­mitt­lung sind die je­weils gül­ti­gen Lis­ten­prei­se der Wer­be­trä­ger am Er­schei­nungs­tag ver­bind­lich.

Das Entgelt für Leistung von „Miro“ ist für „Miro“ kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte binnen sieben Tagen (Zahlungseingang) nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen von „Miro“ genannten Konto zu überweisen. Statt dessen ist jedoch auch Barzahlung möglich.

Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung acht Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt „Miro“ Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der dem Bundesanzeiger oder dem Internet entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8 % Punkte über dem Basiszinssatz.

Über die Verzugszinsen hinaus behält sich „Miro“ die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn „Miro“ diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber “Miro” die entstandenen Kosten im vol­lem Umfang zu ersetzen. Wur­de vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung un­ver­züg­lich an “Miro” mitzuteilen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen we­gen irgendwelcher von “Miro” nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Bei länger andauernden Projekten behält “Miro” sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.

Mit diesen sollen die bis­her erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

“Miro” behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist an­ge­kün­digt werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leis­tungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wo­bei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von “Miro” dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Tei­le eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts be­rechnet. “Miro” kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten ei­nen Mehr­auf­wan­daufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen rich­tet (Her­aufs­tu­fung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von “Miro” sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von “Miro” ist “Miro” berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Ge­gen­leis­tung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB .

10. Eigentumsvorbehalt

“Miro” behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist “Miro” zur Rücknahme nach Mah­nung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

11. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages

Für Stornierungen oder Umbuchungen durch den Auftraggeber gelten folgende Gebühren ab der Auftragserteilung als vereinbart.

Ab 31 Werktagen vor Drehbeginn: 50% der Auftragssumme.
Ab 14 Werktagen vor Drehbeginn: 100% der Auftragssumme.

Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wo­chen zum Quartalsende kündbar.

Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

“Miro” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder ei­nem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.

Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

12. Nutzungsrechte

“Miro” überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ih­rer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nut­zungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt “Miro” ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bun­des­re­pub­lik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinaus-gehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von “Miro”.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei “Miro”.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat “Miro” von allen An­sprü­chen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13. Kopien und Aufbewahrung

„Miro“ darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

Das Original Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien müssen nicht von „Miro“ gespeichert werden. 

Auf Wunsch, kann das Material aber kostenpflichtig von „Miro“ eingelagert werden.

14. Impressum

“Miro” kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bei Veröffentlichungen wird die Filmproduktion in üblicher Form als Urheber genannt.

15. Gewährleistung

Von “Miro” gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor ei­ner Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die un­ver­züg­li­che Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

“Miro” haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet “Miro” Gewähr.

Die Gewährleistungspflicht von “Miro” ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vor­behalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine He­rab­set­zung der Vergütung oder Rück­gän­gigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt ins­beson­de­re vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von “Miro” ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist.

16. Haftungsbeschränkung

Beruht der Fehler auf einem von “Miro” zu vertretenden Umstand, so haftet “Miro” für einen dem Auf­trag­ge­ber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Be­stim­mun­gen.

Wei­te­re Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen “Miro”, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, po­si­ti­ve Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet “Miro” auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ei­ner Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Deut­sche Post ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.

Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.

Die Scha­dens­er­satz­pflicht, ist der Hö­he nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von “Miro”.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn “Miro” mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.

“Miro” haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für de­ren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem sie die Informationen übermittelt.

Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt “Miro” alle dar­aus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.

Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für “Miro” die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, be­hörd­li­che Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von “Miro” oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von “Miro” autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten -, hat “Miro” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen “Miro”, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.

Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung aus­schließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten von “Miro” durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die ents­tan­den sind, weil die ge­botene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die “Miro” nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

„Miro“ weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von „Miro“ liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von „Miro“ handeln, von „Miro“ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Auftraggebern genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss eines anderen Anbieters) Einfluss auf die Leistungen von „Miro“ haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von „Miro“ erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von „Miro“ erbrachten Leistung.

“Miro“ führt an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebern vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. „Miro“ wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird „Miro“ den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

“Miro “ kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar ist.

17. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

Gegen Ansprüche von “Miro” kann der Auftraggeber, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten An­sprü­chen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Gel­tend­machung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

„Miro“ hat an allen vom Auftraggeber bereits gestellten Daten, Vorlagen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächs­ten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine er­heb­li­che Behinderung liegt vor, wenn

  1. a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Inf­ra­struk­tur von “Miro” zu­grei­fen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,
  2. b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt we­sent­lich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,

oder

  1. c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von “Miro” liegenden Störung erfolgt kei­ne Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn “Miro” oder einer ihrer Er­fül­lungs- oder Ver­richtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Aus­fallzeitraum über mehr als ei­nen Werktag erstreckt. “Miro” informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und ers­tat­tet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.

18. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Da­ten­schutz­ge­set­zes davon unterrichtet, dass “Miro” seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet.

“Miro” verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – we­der aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

“Miro” hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Ge­schäfts- und Be­triebs­geheimnisse unterlassen.

Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von “Miro”. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von “Miro” während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt “Miro” auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer sol­chen Nutzung seiner Daten widersprechen. “Miro” wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder “Miro” gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, ins­be­son­de­re Straf­ver­fol­gungs­behörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vor­se­hen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

19. Pass­wort

So­fern der Auf­tra­gge­ber für den Zugang zum Server ein in­di­vi­du­el­les “Passwort” er­hält, ver­sich­ert er be­reits im eigenen Interesse, das Passwort vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat.

20. E-Mails

„Miro“ behält sich für E-Mails und UMS vor, die Größe von ein- und ausgehenden Nachrichten zu beschränken, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.

“Miro“ ist berechtigt, auf bereitgestellten Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen, a) nachdem diese vom Auftraggebern abgerufen wurden, b) nachdem sie gemäß Auftraggeberweisung weitergeleitet wurden, c) nachdem sie 60 Tage gespeichert wurden.

“Miro” ist al­ler­dings nicht ver­pflich­tet, die Lö­schung vor­zu­neh­men. Der Auftrag­ge­ber ist selbst da­für ver­ant­wort­lich, durch recht­zei­ti­ge Lö­schung zu ver­hin­dern, dass sein Spei­cher die Ka­pa­zi­täts­gren­ze er­reicht mit der Fol­ge der Nicht­auf­nah­me wei­te­rer elekt­ro­ni­scher Nach­rich­ten.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist München, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

22. Sonstiges

Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

Mündliche Nebenabreden sind recht­lich nicht bin­dend.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die Par­tei­en sind ver­pflich­tet, nich­ti­ge oder feh­len­de Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Sig­na­tur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von “Miro” gestattet.

Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.

“Miro” wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von “Miro” bzw. Nutzung der Dienste von “Miro” gelten diese Bedingungen als angenommen.

“Miro” ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META- Informationen einzubringen, die ins­be­son­de­re Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche An­ga­ben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Über­nah­me redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META- Informationen nicht verbunden. Ist oder wird “Miro” gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet- Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist “Miro” nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von “Miro” nachkommt oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie “Miro” bekannt sind, oder, bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.

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