Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Filmproduktion Philipp Klönne – Miro | Film & Media Agency (nachfolgend: “Miro” genannt) und den Auftraggebern gelten für alle Angebote und Leistungen der Filmproduktion “Miro” ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die Auftraggeber können diese AGB unter der Webadresse www.miro.media jederzeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner speichern.
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Filmproduktion. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Produktion entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn “Miro” stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
“Miro” kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird “Miro” dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auftraggeber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt, soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB ist. “Miro” wird den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht, die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen, soweit der Auftraggeber nicht Kaufmann i.S.. HGB ist.
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
Die Angebote von „Miro“ sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch „Miro“ schriftlich bestätigt wird oder „Miro“ mit der Ausführung begonnen hat.
Vorleistungen, die „Miro“ im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch “Miro” sowie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.
Jegliche, auch nur teilweise Verwendung der von “Miro” im Hinblick und mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses dem potentiellen Auftraggeber vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind, bedarf der vorherigen Zustimmung von “Miro”. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwertung der den Arbeiten und Leistungen von “Miro” zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln keinen Niederschlag gefunden haben.
In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von “Miro”.
Werden Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von “Miro” im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 12 über.
Der Leistungsumfang der Aufträge ergibt sich sowohl aus dem Vertrag als auch aus der jeweils beim Vertragsschluss aktuellen Produkt- oder Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche und/oder nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Die von “Miro” übersandten Entwürfe/Muster sind verbindlich, sobald sie vom Auftraggeber freigegeben worden sind.
Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
Soweit von “Miro” Dritte, beispielsweise Druckereien im Rahmen des Vertragsverhältnisses beauftragt worden sind, Mengen für den Auftraggeber herzustellen und zu liefern, haftet “Miro” nicht für Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von bis zu 10 %.
Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen etc.), die “Miro” erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von “Miro”. “Miro” sind weder zur Herausgabe noch zur Aufbewahrung verpflichtet.
Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet “Miro” zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
„Miro“ verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.
Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch „Miro“ korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit „Miro“ im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.
“Miro” ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
“Miro” ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung “Miro” vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt diese Information an “Miro” schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsschluss bekannt.
Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht, soweit er Kaufmann i.S.d. HGB ist. “Miro” wird den Auftraggeber, der nicht Kaufmann i.S.d. HGB ist, auf diese Bedeutung seines Verhaltens und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der bei Vertragschluss besonders hinweisen.
Aufträge erteilt “Miro” in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/ oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
Für mangelhafte Leistungen Dritter oder der Werbeträger haftet “Miro” nicht. “Miro” verpflichtet sich allerdings im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen Dritte oder den Werbeträger an den Auftraggeber abzutreten.
“Miro” hat ihre Lieferpflicht erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von “Miro” zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von “Miro” schriftlich bestätigt worden sind.
Von “Miro” zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von “Miro” bestätigt worden ist.
Gerät “Miro” mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zu Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von “Miro” liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. “Miro” wird das Auftreten sowie die Tatsache, dass ein derartiges Hindernis behoben ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgaben von “Miro”, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind .
Lieferungen erfolgen auf Kosten von “Miro”. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind hiervon jedoch nicht erfasst. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann “Miro” den entstandenen Leistungsausfall dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
Das Entgelt für Leistung von „Miro“ ist für „Miro“ kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte binnen sieben Tagen (Zahlungseingang) nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen von „Miro“ genannten Konto zu überweisen. Statt dessen ist jedoch auch Barzahlung möglich.
Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung acht Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt „Miro“ Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der dem Bundesanzeiger oder dem Internet entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8 % Punkte über dem Basiszinssatz.
Über die Verzugszinsen hinaus behält sich „Miro“ die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn „Miro“ diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird.
Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber “Miro” die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich an “Miro” mitzuteilen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von “Miro” nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
Bei länger andauernden Projekten behält “Miro” sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.
Mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
“Miro” behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von “Miro” dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. “Miro” kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandaufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von “Miro” sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von “Miro” ist “Miro” berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB .
“Miro” behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist “Miro” zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Für Stornierungen oder Umbuchungen durch den Auftraggeber gelten folgende Gebühren ab der Auftragserteilung als vereinbart.
Ab 31 Werktagen vor Drehbeginn: 50% der Auftragssumme.
Ab 14 Werktagen vor Drehbeginn: 100% der Auftragssumme.
Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende kündbar.
Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
“Miro” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
“Miro” überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt “Miro” ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinaus-gehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von “Miro”.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei “Miro”.
Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat “Miro” von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
„Miro“ darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
Das Original Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien müssen nicht von „Miro“ gespeichert werden.
Auf Wunsch, kann das Material aber kostenpflichtig von „Miro“ eingelagert werden.
“Miro” kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Bei Veröffentlichungen wird die Filmproduktion in üblicher Form als Urheber genannt.
Von “Miro” gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
“Miro” haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet “Miro” Gewähr.
Die Gewährleistungspflicht von “Miro” ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von “Miro” ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist.
Beruht der Fehler auf einem von “Miro” zu vertretenden Umstand, so haftet “Miro” für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen “Miro”, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet “Miro” auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Deutsche Post ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.
Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.
Die Schadensersatzpflicht, ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von “Miro”.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn “Miro” mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.
“Miro” haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem sie die Informationen übermittelt.
Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt “Miro” alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.
Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für “Miro” die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von “Miro” oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von “Miro” autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten -, hat “Miro” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen “Miro”, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.
Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten von “Miro” durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die “Miro” nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
„Miro“ weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von „Miro“ liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von „Miro“ handeln, von „Miro“ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Auftraggebern genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss eines anderen Anbieters) Einfluss auf die Leistungen von „Miro“ haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von „Miro“ erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von „Miro“ erbrachten Leistung.
“Miro“ führt an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebern vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. „Miro“ wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird „Miro“ den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
“Miro “ kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar ist.
Gegen Ansprüche von “Miro” kann der Auftraggeber, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
„Miro“ hat an allen vom Auftraggeber bereits gestellten Daten, Vorlagen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
oder
Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von “Miro” liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn “Miro” oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. “Miro” informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.
Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.
Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass “Miro” seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet.
“Miro” verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
“Miro” hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von “Miro”. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von “Miro” während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt “Miro” auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. “Miro” wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder “Miro” gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.
Sofern der Auftraggeber für den Zugang zum Server ein individuelles “Passwort” erhält, versichert er bereits im eigenen Interesse, das Passwort vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat.
„Miro“ behält sich für E-Mails und UMS vor, die Größe von ein- und ausgehenden Nachrichten zu beschränken, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.
“Miro“ ist berechtigt, auf bereitgestellten Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen, a) nachdem diese vom Auftraggebern abgerufen wurden, b) nachdem sie gemäß Auftraggeberweisung weitergeleitet wurden, c) nachdem sie 60 Tage gespeichert wurden.
“Miro” ist allerdings nicht verpflichtet, die Löschung vorzunehmen. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, durch rechtzeitige Löschung zu verhindern, dass sein Speicher die Kapazitätsgrenze erreicht mit der Folge der Nichtaufnahme weiterer elektronischer Nachrichten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist München, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
Mündliche Nebenabreden sind rechtlich nicht bindend.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien sind verpflichtet, nichtige oder fehlende Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von “Miro” gestattet.
Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.
“Miro” wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von “Miro” bzw. Nutzung der Dienste von “Miro” gelten diese Bedingungen als angenommen.
“Miro” ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META- Informationen einzubringen, die insbesondere Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META- Informationen nicht verbunden. Ist oder wird “Miro” gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet- Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist “Miro” nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von “Miro” nachkommt oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie “Miro” bekannt sind, oder, bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.
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